I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung, die Beförderung des Kunden zum Flughafen Frankfurt am Main, seinen Rücktransport von dort zum Betriebsgelände in Frankfurt am Main sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von APark-Tiefgarage schriftlich anerkannt.

II. Vertragsabschluss
Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung von APark-Tiefgarage ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen zustande. Vertragspartner sind der Kunde und APark-Tiefgarage. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er APark-Tiefgarage gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern APark-Tiefgarage eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.

III. Leistungen, Preise, Zahlung
APark-Tiefgarage ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen von APark-Tiefgarage gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der von APark-Tiefgarage allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um maximal 10 % anheben. Die Rechnung von APark-Tiefgarage ist sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. APark-Tiefgarage kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechungspreises verweigern. APark-Tiefgarage ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von APark-Tiefgarage aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt
APark-Tiefgarage räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Im Falle des Rücktritts eines Kunden hat APark-Tiefgarage Anspruch auf angemessene Entschädigung. APark-Tiefgarage hat die Wahl, gegenüber dem Kunden statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises geltend zu machen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass APark-Tiefgarage kein Schaden oder der von APark-Tiefgarage entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale. Sofern APark-Tiefgarage den Schaden konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung der reservierten Leistungen von APark-Tiefgarage sind bei der Schadenberechnung zugunsten des Kunden in Abzug zu bringen. Die vorstehende Regelung über die Entschädigung gilt auch, wenn der Kunde die gebuchte Leistung, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt. Storniert der Kunde die gebuchte Leistung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin des Leistungsbeginnes, verzichtet APark-Tiefgarage auf Entschädigungsansprüche. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Innerhalb dieser Frist kann auch APark-Tiefgarage vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen anderer Kunden vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von APark-Tiefgarage die Buchung nicht endgültig bestätigt. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen einer hierfür bestimmten Frist geleistet, so ist APark-Tiefgarage ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde und APark-Tiefgarage sind darüber hinaus jedoch berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten.

Als wichtiger Grund sind im übrigen insbesondere höhere Gewalt, erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder von APark-Tiefgarage sowie die berechtigte Besorgnis von APark-Tiefgarage, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

V. Haftung von APark-Tiefgarage
Haftung für Fahrzeugschäden:
Das Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von APark-Tiefgarage bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden. APark-Tiefgarage übernimmt keinerlei Haftung für den gleichwohl unwahrscheinlichen Fall, dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer eventuell ein Schaden auftritt. APark-Tiefgarage haftet zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer. In keinem Fall haftet APark-Tiefgarage für vom Fahrer bzw. Kunden auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden.

Haftung für Gepäckbeschädigung:
APark-Tiefgarage übernimmt darüber hinaus keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Service Gepäckstücken des Kunden von diesem selbstverschuldet oder nicht selbstverschuldet auftreten.

APark-Tiefgarage ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist jedoch nicht Vertragsgegenstand. APark-Tiefgarage haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Bei Schäden durch Immissionen Dritter ist APark-Tiefgarage vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von APark-Tiefgarage oder Dritter auf dem Betriebsgelände von APark-Tiefgarage sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Betriebsgelände von APark-Tiefgarage verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von APark-Tiefgarage verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an APark-Tiefgarage ab, soweit APark-Tiefgarage aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird. Im Übrigen haftet APark-Tiefgarage auf Schadensersatz unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens APark-Tiefgarage. Für einfache Fahrlässigkeit haftet APark-Tiefgarage nur und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet APark-Tiefgarage nur, wenn APark-Tiefgarage das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von APark-Tiefgarage ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von APark-Tiefgarage. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlungverjähren Schadensersatzansprüche, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in zwei Jahren.

VI. Verhalten auf dem Betriebsgelände
Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von APark-Tiefgarage, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten. Der Einstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn etwaige Beanstandungen nicht unverzüglich APark-Tiefgarage zur Kenntnis gebracht werden. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Soweit dem Kunden ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken, so ist APark-Tiefgarage berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist APark-Tiefgarage berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen Frankfurt am Main ist nicht gestattet. Auch hierbei ist den Anweisungen von APark-Tiefgarage, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Auf Verlangen sind APark-Tiefgarage, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorbezeichneten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist APark-Tiefgarage berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.

VII. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frankfurt am Main Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr Frankfurt am Main. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Frankfurt am Main als Gerichtsstand. APark-Tiefgarage ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 
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